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Der VAMV im Bundestag
Anhörung im Bundestag: Alleinerziehende in der Inflation nicht allein lassen
Berlin, 17. Juni 2022. Die aktuelle Inflation trifft viele Alleinerziehende so hart, da sie aufgrund ihres überproportional hohen Armutsrisikos keine finanziellen Puffer haben, um Preissteigerungen aufzufan gen. In einer Anhörung am 20. Juni 2022 im Familienausschuss des Bundestages geht es um einen Antrag der Union, die Unterstützung für Alleinerziehende fordert. Der Antrag gibt insbesondere mit der Forderung nach einer nur noch hälftigen Anrechnung des Kindesgeldes auf den Unterhaltsvorschuss, einer Erhöhung des Alleinerziehenden-Freibetrags beim Wohngeld sowie der Weiterentwicklung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu einem Steuerabzugsbetrag gute Ansätze, akut Alleinerziehende zu unterstützen, auch wenn hier jeweils noch weitergehende Reformbedarfe beste hen. Gleichzeitig ist jedoch ein umfassender Politikansatz notwendig, um von vornherein das Armutsri siko von Alleinerziehenden zu senken.
Die vollständige Stellungnahme findet ihr auf der Homepage unseres Bundesverbandes.
Quelle: www.vamv.de/positionen/stellungnahmen/
Entlastungspaket I
Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer wird um 200 € auf 1.200 € angehoben. Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt um 363 € auf 10.347 €.
Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) wird befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent erhöht. Dieser Schritt erfolgt nun zwei Jahre eher als ursprünglich geplant. Über die Mobilitätsprä mie wird die Entlastung auch auf Geringverdiener übertragen.
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/entlastungspaket-eins-2010636
Entlastungspaket II
Energiepreispauschale: Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 €. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vor auszahlung. Kinderbonus: Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es einen Ein malbonus von 100 €. Die Zahlung erfolgt ab Juli 2022 und wird – wie in der Vergangenheit – auf den steuerlichen Kinderfreibetrag angerechnet. Einmalzahlung für Empfänger*innen von Sozialleistungen: Die bereits beschlossene Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen wird auf 200 € verdoppelt. 9-Euro-Ticket: die Bundesregierung bietet ein ÖPNV-Ticket für neun Euro im Monat an. Die Maßnahme gilt bundesweit für die Monate Juni bis August 2022.
Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe: Ebenfalls für die Monate Juni bis August wird die Ener giesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß abgesenkt.
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/entlastungspaket-zwei-2028052
Sofortzuschlag für Kinder
Familien, die kein oder nur ein geringes Einkommen haben, erhalten einen monatlichen Sofortzuschlag von 20 € pro Kind. Wer finanzielle Unterstützung in Form von Kinderzuschlag erhält, kann ebenfalls vom Sofortzuschlag profitieren: Der mögliche Höchstbetrag erhöht sich dauerhaft auf monatlich 229 € pro Kind.
Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/news/sofortzuschlag-kinderbonus-2022
ZBFS (Zentrum Bayern Familie und Soziales) fördert Familienerholung
Es werden Familienurlaube gefördert, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Buchung bei der Familienferienstätte erfolgt ist. Eine unverbindliche Reservierung der Familienferienstätte ist zulässig, eine Buchung darf jedoch erst nach Bestätigung durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) über den Eingang des Antrags erfolgen.
https://www.zbfs.bayern.de/foerderung/familie/erholung/index.php
Düsseldorfer Tabelle
Kindesunterhalt
|
Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren § 1612 a Abs. 1 BGB |
Prozent-satz |
Bedarfs-kontrollbetrag |
|||
|
|
0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
% |
|
Alle Beträge in Euro |
|||||||
1. |
bis 1.900 |
271 |
330 |
408 |
319 |
100 |
960/1.160 |
2. |
1901 - 2.300 |
291 |
353 |
435 |
348 |
105 |
1.400 |
3. |
2301 - 2.700 |
311 |
376 |
462 |
376 |
110 |
1.500 |
4. |
2701 - 3.100 |
331 |
399 |
488 |
405 |
115 |
1.600 |
5. |
3101 - 3.500 |
351 |
421 |
515 |
433 |
120 |
1.700 |
6. |
3501 - 3.900 |
382 |
458 |
558 |
479 |
128 |
1.800 |
7. |
3901 - 4.300 |
414 |
494 |
600 |
524 |
136 |
1.900 |
8. |
4301 - 4.700 |
446 |
531 |
643 |
570 |
144 |
2.000 |
9. |
4701 - 5.100 |
477 |
567 |
686 |
615 |
152 |
2.100 |
10. |
5101 - 5.500 |
509 |
603 |
728 |
661 |
160 |
2.200 |
11. |
5501 - 6.200 |
541 |
640 |
771 |
706 |
168 |
2.500 |
12. |
6201 - 7.000 |
572 |
676 |
814 |
752 |
176 |
2.900 |
13. |
7001 - 8.000 |
604 |
713 |
856 |
797 |
184 |
3.400 |
14. |
8001 - 9.500 |
636 |
749 |
899 |
843 |
192 |
4.000 |
15. |
9501 - 11.000 |
667 |
785 |
941 |
888 |
200 |
4.700 |
Tabelle Zahlbeträge
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils
(hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden
Zahlbeträge. In 2022 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 EUR, für das dritte Kind 225 EUR und das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 EUR.
|
1. und 2. Kind |
0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
% |
1. |
bis 1.900 |
286,50 |
345,50 |
423,50 |
350 |
100 |
2. |
1.901 - 2.300 |
306,50 |
368,50 |
450,50 |
379 |
105 |
3. |
2.301 - 2.700 |
326,50 |
391,50 |
477,50 |
407 |
110 |
4. |
2.701 - 3.100 |
346,50 |
414,50 |
503,50 |
436 |
115 |
5. |
3.301 - 3.500 |
366,50 |
436,50 |
530,50 |
464 |
120 |
6. |
3.501 - 3.900 |
397,50 |
473,50 |
573,50 |
510 |
128 |
7. |
3.901 - 4.300 |
429,50 |
509,50 |
615,50 |
555 |
136 |
8. |
4.301 - 4.700 |
461,50 |
546,50 |
658,50 |
601 |
144 |
9. |
4.701 - 5.100 |
492,50 |
582,50 |
701,50 |
646 |
152 |
10. |
5.101 - 5.500 |
524,50 |
618,50 |
743,50 |
692 |
160 |
11. |
5.501 - 6.200 |
556,50 |
655,50 |
786,50 |
737 |
168 |
12. |
6.201 - 7.000 |
587,50 |
691,50 |
829,50 |
783 |
176 |
13. |
7.001 - 8.000 |
619,50 |
728,50 |
871,50 |
828 |
184 |
14. |
8.001 - 9.500 |
651,50 |
764,50 |
914,50 |
874 |
192 |
15. |
9.501 - 11.000 |
682,50 |
800,50 |
956,50 |
919 |
200 |
Quelle: www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2022
Pauschalierte Regelleistungen (RL) bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld |
||
Alleinstehende / Alleinerziehende |
449 Euro |
|
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften |
404 Euro |
|
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern |
360 Euro |
|
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren |
376 Euro |
|
Kinder von 6 bis 13 Jahren |
311 Euro |
|
Kinder von 0 bis 5 Jahren |
285 Euro |
Alleinerziehenden steht zusätzlich ein Mehrbedarf zu, der sich in seiner Höhe nach Anzahl und Alter der im Haushalt lebenden Kinder richtet.
Kinderzuschlag
Ab dem 1. Januar 2022 können Familien mit geringem Einkommen bis zu 209 Euro Kinderzuschlag erhalten.
Mit dem Kinderzuschlag entlastet die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) Familien mit geringem Einkommen. Sie können den KiZ zusätzlich zum Kindergeld und gegebenenfalls zum Wohngeld erhalten. Die konkrete Höhe richtet sich nach den persönlichen Lebensumständen der Familie.
Kundinnen und Kunden, die KiZ bereits beantragt haben oder diesen bereits erhalten, müssen von sich aus nicht aktiv werden – der Auszahlungsbetrag wird ab Januar 2022 automatisch angepasst.
Familien, die KiZ erhalten, haben zudem Anspruch auf finanzielle Hilfen aus dem Bildungspaket und können sich beispielweise von den Kita-Gebühren befreien lassen.
Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/news/kinderzuschlag-erhoehung-januar-2022
Für die Jahre 2021 und 2022 beträgt der Kinderfreibetrag 5460 Euro (2730 Euro je Elternteil). Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2928 Euro (1464 Euro je Elternteil). Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammengezogen.
Höherer Entlastungsbetrag gilt unbefristet
Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommenssteuer entlastet – mit einem besonderen Freibetrag, dem sogenannten Entlastungsbetrag. Um die außergewöhnliche Belastung von Alleinerziehenden während der Pandemie zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt: von ursprünglich 1.908 Euro auf nun 4.008 Euro jährlich. Als Zeichen für die Situation von Alleinerziehenden insgesamt gilt der Betrag ab dem Jahr 2022 nun unbefristet.
Wohngeld
Das Wohngeld wird zum 1. Januar 2022 erstmals automatisch entsprechend der Mieten- und Einkommensentwicklung erhöht. Danach wird das Wohngeld alle zwei Jahre angepasst. Damit müssen weniger Menschen zu Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe wechseln, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/wohngeld-steigt-ab-januar-2022-1884454
Wer Wohngeld erhält, hat auch Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Mindestlohn
Im Jahr 2021 betrug der gesetzliche Mindestlohn noch 9,50 Euro. Am 1. Januar 2022 ist er auf 9,82 Euro gestiegen, ab dem 1. Juli 2022 steigt er auf 10,45 Euro und ab 1. Oktober soll er vorzeitig auf 12 Euro angehoben werden (der Gesetzentwurf dazu nimmt gerade seinen Weg durch die parlamentarische Beratung). So viel wie den Mindestlohn muss auch ein Minijobber pro Stunde mindestens verdienen. Das bedeutet, ist der Minijobverdienst auf eine höchstmögliche Stundenzahl ausgerechnet, dann müssten die Stunden sinken, wenn die Minijobgrenze nicht überschritten werden soll.
Quelle: https://www.verdi.de/themen/arbeit/++co++710ce828-5da8-11ec-be48-001a4a160129
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